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Aktuelles

28.02.2019 | Beschluss zur Reform des Urheberrechts durch die EU vom 28.02.2019

Art. 13 der neuen EU-Richtlinie zum Urheberrecht: Keine Uploadfilter!

Der ASJ-Bundesvorstand lehnt es ab, Unternehmen per Gesetz zu veranlassen,
auf ihren Plattformen im Internet sog. Upload-Filter zu installieren,
um automatisiert zu verhindern, dass Inhalte, die urheberrechtlich geschützt
sind, hochgeladen werden. Er sieht darin die Gefahr eines Verstoßes
gegen Art. 5 Abs. 1 S. 3 GG, weil durch staatlichen Zwang zu solchen
Filtern in die Meinungsfreiheit und die Informationsfreiheit eingegriffen
werden könnte.


Begründung:
Wir können durchaus nachvollziehen, dass die Rechte von Künstlern,
Schriftstellern, Journalisten und anderen Urhebern geschützter Werke im
Zeitalter des Internets einer besonderen rechtlichen Absicherung bedürfen.
Wir befürworten diesen Schutz. Dies darf jedoch nicht dazu führen, dass
Inhalte potentiell einer automatisierten Vorzensur unterworfen und im
Zweifel von der Veröffentlichung ausgeschlossen werden. Bei der Abwägung
zwischen der Meinungs- und Informationsfreiheit einerseits und den
Interessen der Urheber andererseits muss im Zweifelfalle immer die Meinungs-
und Informationsfreiheit den Vorrang haben. Der EuGH hat in seinen
Entscheidungen festgestellt, dass die gerichtliche Anordnung von
Uploadfiltern nicht nur gegen die unternehmerische Freiheit der Betreiber
von Internetplattformen, sondern auch gegen das Grundrecht auf informationelle
Selbstbestimmung und auf Informationsfreiheit aus Art. 8 und 11
der Europäischen Grundrechtecharta verstoßen würden (EuGH C-70/10
vom 24.11.2011, „Scarlet Extended“, Rn 53; C-360/10, vom 16.02.2012,
„SABAM“, Rn. 51).


Auch der Koalitionsvertrag zwischen SPD und CDU/CSU hatte Uploadfilter
ausdrücklich ausgeschlossen. Der Gesetzgeber ist gefordert, den Urhebern
vereinfachte Möglichkeiten einzuräumen, ihre Rechte in kurzer Zeit
zu verfolgen und durch einen Klärungsprozess, wie er etwa in §§ § 3 Abs.
2 Nr. 3 b, Abs. 6 NetzDG geregelt ist, vorläufig zu sichern. Wir fordern das
Europäische Parlament auf, eine solche Regelung in der Richtlinie zu ermöglichen,
damit der Bundesgesetzgeber anschließend in diesem Sinne
tätig werden kann. Im Übrigen erscheint es notwendig, die Regelung des
Urheberrechts auf Europäischer Ebene weiter zu durchdenken.