arrow-left arrow-right nav-arrow Login close contrast download easy-language Facebook Instagram Telegram logo-spe-klein Mail Menue Minus Plus print Search Sound target-blank X YouTube
Inhaltsbereich

Beschlüsse: Staatsorganisation & Föderalismus

Sicherstellung der Daseinsvorsorge im Bereich des Wohnungsbaus

Das Grundgesetz muss im Bereich des Wohnungsbaus die Ausreichung von Wohnungsbauförderungsmitteln des Bundes an die Länder wieder unabhängig von einer Gesetzgebungskompetenz des Bundes zulassen. Dies muss geschehen, bevor die Übergangsregelungen über sog. Entflechtungsmittel 2019 auslaufen.

Föderalismusreform

Die ASJ-Bundeskonferenz erkennt an, dass es der Föderalismus-Kommission von Bundestag und Bundesrat gelungen ist, ein umfassendes Gesetzeswerk zur Reform der Verhältnisse zwischen Bund und Ländern vorzulegen. Sie unterstützt aber den Bundesvorstand in seinen Bemühungen, die Föderalismus-Reform in einigen Bereichen deutlich nachzubessern und dann ihre Verabschiedung voranzutreiben.

Auch die ASJ Bundeskonferenz begrüßt die mit dem Reformpaket vorgelegte Neuordnung der Gesetzgebungskompetenzen sowie das Ziel einer Verringerung der Zustimmungsvorbehalte für den Bundesrat. Es besteht aber die Gefahr, dass über Art. 104a 20 IV GG neu quasi durch die Hintertür alle Gesetze zustimmungspflichtig werden, die für die Länder finanziell belastend sind: Dies wäre eine deutliche Ausweitung des Zustimmungsvorbehalts.

Strafvollzug, Notariat und Versammlungsrecht dürfen nicht in die Kompetenz der Länderfallen. Beim Recht der öffentlich Bediensteten sollte auch in Zukunft eine Regelung durch den Bund möglich sein, soweit dies zur Wahrung vergleichbarer Lebensverhältnisse und der Einheitlichkeit des Rechts erforderlich ist.

Im Einklang mit den wesentlichen Positionen anderer fachpolitischer Arbeitsgemeinschaften der SPD fordert die ASJ, dass die Bereiche Erziehung, Ausbildung und Wissenschaft nicht soweit in die Kompetenz der Länder fallen, dass sich ein Wettbewerb zulasten dieser Bereiche, auf Kosten der Schüler, Studierenden und Auszubildenden, aber auch zulasten der Lehrenden und Wissenschaftler ergibt. Vergleichbarkeit von Lerninhalten, Bewertungen und Abschlüssen sind unerlässlich für die gerade in Deutschland so wichtige Mobilität. Die Bundesrepublik darf sich nicht in Kleinstaaterei verzetteln und gegenüber anderen Staaten weiter zurückfallen. Schließlich sollte auch die Zuständigkeit für das Heimrecht beim Bund bleiben.

Die ASJ-Bundeskonferenz unterstützt das Positionspapier und den Entwurf des Bundesvorstandes zur Änderung der Reformgesetzes. Sollte die Gesetzgebungskompetenz für den Strafvollzug Versammlungsrecht, Notariat und Heimrecht auf die Länder übergehen, wird der ASJ Bundesvorstand beauftragt, die Bestrebungen für sozialdemokratisch geprägte Landesgesetze zu koordinieren.

Positionspapier zur Föderalismusreform des ASJ - Bundesvostands

1. Vorbemerkung

2. Gesamtbetrachtung der Reform der Gesetzgebungskompetenzen

2.1. Veränderte Formen von Gesetzgebungskompetenzen

2.1.1. Abschaffung der Rahmengesetzgebungskompetenz

2.1.2. Undurchsichtiges Wirrwarr von Gesetzgebungskompetenzen

2.1.3. Das Erforderlichkeitskriterium

2.1.4. Die Abweichungsgesetzgebung

2.2. Auswirkungen der Reform auf die Gesetzgebungskompetenzen von Bund und Ländern

2.2.1. Gesetzgebungskompetenzen des Bundes

2.2.2. Gesetzgebungskompetenzen der Länder

3. Einzelne Aspekte der Reformvorschläge

3.1. Verlagerung von Gesetzgebungskompetenzen

3.1.1. Strafvollzug

3.1.2. Notariat mit Gebührenrecht, aber ohne Beurkungsrecht

3.1.3. Versammlungsrecht

3.1.4. Öffentliches Dienstrecht: Besoldung, Versorgung, Laufbahnrecht

3.1.5. Übergangs- und Folgeprobleme

3.2. Weitere Vorschläge der Föderalismuskommission

3.2.1. Hauptstadtklausel

3.2.2. Zustimmungserfordernis bei kostenträchtigen Bundesgesetzen

3.2.3. Übergangs-, Kostenverteilungsregelungen (insb. Art. 143 c GG)

4. Grundsätzliches zum Verfahren bei der Föderalismusreform

5. Schlussbemerkung

Konzentration von Sicherheitsaufgaben beim Bund

Die ASJ lehnt die Pläne auf Konzentration von Sicherheitsaufgaben beim Bund auch unter weitgehender Übertragung von Kompetenzen von den Ländern auf den Bund ab. Angesagt ist vielmehr eine Stärkung der Länder und ein Zurückdrängen des Bundesratseinflusses

Modernisierung der bundesstaatlichen Ordnung

Die ASJ Bundeskonferenz unterstützt die Reformbemühungen zur Modernisierung der bundesstaatlichen Ordnung und fordert die Bundesregierung und die SPD Bundestagsfraktion auf, folgende Vorschläge der ASJ in den Diskussionsprozess einzubringen und umzusetzen:

I. Hauptziele einer Modernisierung der Bundesstaatlichen Ordnung

Hauptziele einer Modernisierung der Bundesstaatlichen Ordnung müssen sein:

- Transparenz und politische Verantwortlichkeit durch klarere Aufgabenzuweisungen

- Stärkung der Handlungs- und Entscheidungsfähigkeit von Bund und Ländern

- Stärkung der autonomen Gestaltungsmacht und Innovationskraft der Länder

- rationalere Zuweisung der Ausgabenverantwortung und der Sicherung einer aufgabengerechten Finanzausstattung von Bund und Ländern

- Stärkung der „Europatauglichkeit“ des Grundgesetzes.

- insb. politikfeldbezogenen Lösung gesellschaftlicher Probleme.

Zu den gesetzten Eckpunkten der Reform gehört die bestehende territoriale Gliederung des Bundes in Länder unterschiedlicher Größe, Bevölkerung, Wirtschaftskraft und politisch-administrativer Handlungskraft und damit auch unterschiedlicher Wettbewerbs- und Innovationsfähigkeit.

II. Gesetzgebungszuständigkeiten

1. Eine abschließende Aufteilung der bestehenden Gesetzgebungskompetenzen unter Aufgabe der konkurrierenden Gesetzgebung, der Rahmengesetzgebung und der Grundsatzgesetzgebung nach dem Vorbild eines Trennsystems entweder auf den Bund oder die Länder ist abzulehnen.

2. Der Typus der konkurrierenden Gesetzgebung hat sich als Grundtypus einer flexiblen Kompetenzverteilung grundsätzlich bewährt. Reformbedarf besteht hier im Hinblick auf die extensive Wahrnehmung durch den Bundesgesetzgeber mit der Folge, dass für die Ländern die Gesetzgebung gesperrt ist.

2.1. Einzuführen ist ein gestufter verfahrensrechtlicher „Frühwarnmechnismus“ zugunsten der Länderparlamente im Vorfeld eines Gesetzesbeschlusses des Bundestages, der dem „Subsidiaritätsprotokoll“ im Gemeinschaftsrecht nachgebildet ist

2.2. Die Anwendungsvoraussetzungen der Art. 72 Abs. 3, 125a Abs. 2 GG sind deutlich zu erleichtern.

4. Ein generelles, von einzelnen Kompetenzmaterien unabhängiges Zugriffsrecht der Länder auf bundesgesetzliche Regelungen im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebungist nur auf den ersten Blick ein sinnvoller Beitrag zur Wiederbelegung der Autonomieim Bundesstaat sowie zur Schaffung von mehr Flexibilität. Im Ergebnis ist es abzulehnen.

5. Einem generellen Zugriffsrecht der Länder auf die Bundesgesetzgebung vorzuziehen ist – als ergänzende second-best-zweitbeste Lösung gegenüber der vorrangig anzustrebendenklaren Zuordnung ausschließlicher Kompetenzen - eine auf enumerativ aufzuzählende Kompetenzmaterien zu beschränkende „Auffanggesetzgebung mitsektoralem Zugriffsrecht“.

5. Die Rahmengesetzgebung des Bundes ist bei Einführung einer (konkurrierenden) Auffanggesetzgebung des Bundes mit sektoralem Zugriffsrecht der Länder verzichtbar. Die derzeit von der Rahmengesetzgebung erfassten Materien

sind (mit Ausnahme der Teilbereich, die für die länderübergreifende Koordinierung unerlässlich sind) in die neu geschaffene Auffanggesetzgebung mit Zugriffsrecht bzw. in die Ländergesetzgebung zu überführen.

III. Gesetzgebungsverfahren

1. Die hohe Zahl der zustimmungsbedürftigen Bundesgesetze ist zu reduzieren.

2. Im Bereich der an Art. 84 Abs. 1, Art. 85 Abs. 1 GG anknüpfenden Zustimmungsbedürftigkeit ist die sog. Einheitsthese des BVerfG durch verfassungsgesetzliche Textänderung zu korrigieren, die Zustimmungsbedürftigkeit auf die konkret zustimmungsbedürftigen Regelungen zu beschränken und dies auch auf Änderungsgesetze zu erstrecken.

3. Bei den bestehenden Zustimmungserfordernissen im Bereich der Finanzverfassung (insb. Art. 104a Abs. 3, Art. 105 Abs. 3, Art. 106 GG) besteht kein als solcher anzuerkennender Veränderungsbedarf. Zu suchen ist nach anderweitigen „Anreizmechanismen“, welche den Bund von zu Lasten der Länder (einschließlich der Kommunen) kostenträchtiger Gesetzgebung abhalten.

4. Die Zustimmungsbedürftigkeit von Rechtsverordnungen (Art. 80 Abs. 2 GG) sowie

die bei Allgemeinen Verwaltungsvorschriften (Art. 84 Abs. 2, Art. 85 Abs. 2 GG) ist nach denselben Grundsätzen zu organisieren wie die Zustimmungsbedürftigkeit bei Bundesgesetzen.

5. Das Abstimmungsverfahren im Bundesrat ist zu reformieren.

5.1. Zur Stärkung der Entscheidungsfähigkeit des Bundesrates ist für die Mehrheitsbildung zum Prinzip der einfachen Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen überzugehen.

5.2. Die Pflicht zur einheitlichen Stimmabgabe ist beizubehalten und um Vorkehrungen zur Sicherung einer gültigen Stimmabgabe zu ergänzen.

5.3. Den Ländern ist bundesverfassungsrechtlich die Möglichkeit zu eröffnen, das Abstimmungsverhalten der Landesregierung im Bundesrat bei der Abstimmung überBundesgesetze zu binden.

6. Eine strukturelle Veränderung der Zusammensetzung des Bundesrates unter Übergang zum Senatsmodell ist im Ergebnis nicht zu befürworten.

7. Die Regelungen zum Vermittlungsausschuss und –verfahren sind mit dem Ziel auf die Agenda der Bundesstaatskommission zu setzen, mehr Transparenz durch eine klarere Umgrenzung der Verhandlungsmasse im Vermittlungsausschuss und eine Begründungspflicht zu schaffen.