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Inhaltsbereich

Strafrecht

Für ein gerechteres und voraussehbares Strafzumessungsrecht

1. Das Bundesministerium der Justiz und für den Verbraucherschutz sowie die Länderjustizministerien werden aufgefordert, durch eine Ergänzung und Änderung der RiStBV (Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren) Richtlinien zu Strafmaßanträgen von Staatsanwaltschaften für Massendelikte und typische Fallkonstellationen zu erlassen.

2. Etwaige interne „Strafmaßtabellen“ von Staatsanwaltschaften sollen transparent gemacht und daher veröffentlicht werden. Die Generalstaatsanwaltschaften sollen sich hinsichtlich solcher Strafmaßempfehlungen abstimmen. Ebenso können durch Beschlüsse der Justizministerkonferenz „Strafmaßtabellen“ und Strafmaßempfehlungen 20 koordiniert und vereinheitlicht werden.

3. Der Bundesgesetzgeber wird aufgefordert, eine Expertenkommission einzusetzen, die die Strafrahmen und Systematik des Besonderen Teils des Strafrechts bezüglich der Grundtatbestände, Qualifikationen, Regelbeispiele, schweren Fälle und minder schweren Fälle sachverständig begutachtet.

4. Der Bundesgesetzgeber wird aufgefordert, für Diebstähle absolut geringwertiger Sachen (Wert der Sache weniger als 5-10 Euro) entsprechend dem alten Mundraub-Paragraphen und der österreichischen Regelung (§ 141 ÖStGB) einen eigenständigen Privilegierungs-Tatbestand mit einer Höchststrafe von 2 Monaten Freiheitsstrafe oder 60 Tagessätzen einzuführen.

5. Entsprechend der Vereinbarung im Koalitionsvertrag soll in das zu schaffende „Strafrechtspflegestatistikgesetz“ auch eine Verpflichtung zur Implementierung einer bundesweiten Strafzumessungsstatistik geschaffen werden.

Maßregeln gegen Unternehmen und sonstige Verbände

Die SPD-Bundestagsfraktion wird aufgefordert:

Eine gesetzliche Regelung und Festlegung von Maßregeln gegen Unternehmen und sonstige Verbände wegen sozialschädlichen Geschäftsgebarens im Sinne eines Unternehmens- bzw. Verbandsstrafrechts ist zu realisieren. Ein entsprechender Gesetzentwurf ist spätestens in der nächsten Legislaturperiode in den Bundestag einzubringen.

Vorratsdatenspeicherung: Bis hierhin und keinen Schritt weiter!

Wir fordern die sozialdemokratischen Abgeordneten im Bundestag und in den Parlamenten der Länder sowie die sozialdemokratischen Vertreterinnen und Vertreter in der Bundesregierung und den Landesregierungen auf,

  • allen Überlegungen zu Ausweitungen der Vorratsdatenspeicherung - sei es auf Zugriffsberechtigte wie das Bundesamt für Verfassungsschutz, sei es auf weitere Straftatbestände oder sei es auf weitere Anbieter von Telekommunikations- oder ähnlichen Diensten, sei es in Form von verlängerten Speicherfristen - eine klare Absage zu erteilen.
  • sich dafür einzusetzen, dass die im Gesetz zur Einführung der Vorratsdatenspeicherung vorgesehenen Maßnahmen zur Evaluierung der Regelungen sorgsam und kritisch durchgeführt werden und dabei die Beantwortung der Frage der Wirksamkeit der Vorratsdatenspeicherung für eine effektivere Gefahrenabwehr oder Strafverfolgung einen eigenen Schwerpunkt bildet.

Harmonisierung der Strafrahmen und Anpassung der Unterscheidung Vergehen – Verbrechen im Bereich der schweren Wirtschaftskriminalität und Restriktion des § 153a StPO

Die ASJ Bundeskonferenz fordert die SPD-Bundestagsfraktion und die sozialdemokratischen Mitglieder der Bundesregierung auf, folgende besonders schweren Fälle von Vermögensstraftaten und verwandten Delikten in Verbrechenstatbestände zu überführen:

1. § 263 Abs. 3 Nr. 2 (Betrug mit einem Vermögensverlust großen Ausmaßes); § 263a Abs. 2 (Computerbetrug) ; 266 Abs. 2 (Untreue) ; § 264 Abs. 2 Nr. 1 (Subventionsbetrug); § 267 Abs. 3 Nr. 2 (Urkundenfälschung); § 300 Nr.1 (Bestechlichkeit im geschäftl. Verkehr); § 335 Abs. 2 Nr. 1 StGB (Bestechlichkeit u. Bestechung); aus dem Nebenstrafrecht § 370 Abs. 3 Nr. 1 AO (Steuerhinterziehung).

2.) Für Ausnahmefälle wird jeweils ein minder schwerer Fall mit einem geringeren Strafrahmen geschaffen (vgl. etwa § 249 Abs. 2 StGB).

Kriminalitätsbekämpfung ist ein sozialdemokratisches Anliegen

I. Die AsJ-Bundeskonferenz stellt fest:

Eine konsequente, rechtsstaatliche Strafverfolgung ist ein Gebot der Gerechtigkeit und 10 Garant für den inneren Frieden in einer freiheitlichen und weltoffenen Gesellschaft. Kriminalitätsbekämpfung mit den Mitteln des Strafrechts ist ein sozialdemokratisches Anliegen.Rechtsstaatlichkeit, Vernunft und Augenmaß sind die Markenzeichen einer sozialdemokratischen Strafrechtspolitik.

II. Die AsJ-Bundeskonferenz fordert im Sinne einer wirksamen rechtsstaatlichen Strafverfolgung,

1. das Strafrecht auf seinen Kernbestand zu beschränken,

2. Staatsanwaltschaften und Strafgerichte personell und technisch deutlich besser auszustatten,

3. die Strafjustiz weitgehend von der Verfolgung von Bagatelldelikten zu entlasten,

4. Staatsanwaltsanwältinnen und Staatsanwälte von verfahrensfremden Aufgaben zu entlasten,

III. Die AsJ-Bundeskonferenz fordert im Sinne einer wirksamen Prävention,

1. das starre Sanktionssystem aufzubrechen,

2. effektive Förderprogramme zum Schutz vor Straftaten aufzulegen.