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Beschlüsse: Patentrecht

Unterlassungsansprüche im Patentrecht müssen verhältnismäßig sein

Die SPD-Bundestagsfraktion und die Bundesjustizministerin werden aufgefordert, sich für folgende gesetzliche Regelungen einzusetzen:

Das Erkennen auf einen Unterlassungsanspruch wegen der Verletzung eines Patents soll wegen der weitreichenden Folgen für die Arbeitsplätze in dem produzierenden Betrieb des Verletzers in Umsetzung von Art. 3 Abs. 2 der EURichtlinie 2004/48 einer Verhältnismäßigkeitsprüfung unterzogen werden.

Hierfür sind insbesondere folgende Gesichtspunkte zu berücksichtigen (bejahendenfalls gegen einen Unterlassungsanspruch):

a) Entstünde dem Patentinhaber kein irreparabler Schaden, wenn er nur in Geld entschädigt wird; kann seinem Interesse mit einer über die übliche Lizenzgebühr hinausgehenden Entschädigung Rechnung getragen werden?

b) Fällt dem Verletzer bis zu dem Zeitpunkt, wo er erhebliche Investitionen vorgenommen und/oder Arbeitsplätze geschaffen hat, kein Vorsatz und keine grobe Fahrlässigkeit zu Last, weil das verletzte Patent unter der Vielzahl der existierenden Patente nicht auffallen musste? Wäre insoweit mit einem erheblichen Verlust von Arbeitsplätzen zu rechnen?

c) Gibt es auf dem Markt kein Produkt des Patentinhabers, zu dem das verletzende Produkt in Konkurrenz treten könnte?

d) Wäre der Patentinhaber aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen gehindert, das verletzende Produkt selbst herzustellen wie etwa wegen fehlender Finanzkraft oder fehlender Zulassungen für eine Produktion oder wegen Patenten in der Hand von Dritten oder des Verletzers in Bezug auf im Verletzungsprodukt enthaltene weitergehende Innovationen?

e) Wären für die Verbraucher erhebliche Nachteile zu befürchten, wenn sie das verletzende Produkt nicht mehr beziehen könnten und hierfür auf dem Markt kein adäquater Ersatz besteht?

Sofern aufgrund der Verhältnismäßigkeitsprüfung der Unterlassungsanspruch nicht zu gewähren ist, soll dabei dem Patentverletzer eine Entschädigungszahlung auferlegt werden, die deutlich über übliche Lizenzsätze hinausgeht. Der erhöhte Entschädigungssatz kann insbesondere auch ein Vielfaches der üblichen Lizenzgebühr betragen, damit Nutzer eines Patents nicht verleitet sein könnten, es auf einen Prozess ankommen zu lassen, sondern sich von Anfang an um einen einvernehmlichen Lizenzvertrag - zu nicht erhöhten Gebühren – bemühen.

Patentierbarkeit von Software verhindern

Beschluss der ASJ-Bundeskonferenz vom 20.06.2004: I 2

Die Bundesregierung und die sozialdemokratischen Mitglieder des Europäisches Parlaments werden aufgefordert, sich entgegen dem überraschend am 15.04.2004 verabschiedeten “Gemeinsamen Standpunkt des Ministerrats” dafür einzusetzen, dass Software weiterhin dem Urheberrecht unterliegt, nicht jedoch dem Patentrecht unterworfen wird.

Von den in der legislativen Entschließung zu dem “Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Patentierbarkeit computerimplementierter Erfindungen” (KOM(2002) 92 – C5-0082/2002-2002/0047(COD)) formulierten Grundsätzen ist nicht zugunsten der ohne nähere Definition in dem “Gemeinsamen Standpunkt vom 18.05.2004” vorgesehenen Patentierbarkeit von ”computerimplementierter Software” abzuweichen.
Die freie Entwicklung von Software auch durch kleine Entwickler und mittelständische Unternehmen ist zukünftig nur zu gewährleisten, wenn die legislative Fortentwicklung auf rechtliche Klarheit und Gewährleistung von Wettbewerb ausgerichtet ist, nicht aber auf Etablierung rechtlicher Grauzonen und Bildung von Patent-Monopolen.

Es ist unabdingbar, eine deutliche rechtliche Trennung der Behandlung von Hardware und Software, von Technik und Programm, von Patentrecht und Urheberrecht vorzusehen. Notwendig ist die klare Definition des Begriffs der “Technik” im Sinne des Patentrechts und des “Programms” als einem “Werk” im Sinne des Urheberrechts. Dabei sollte nicht einer Tendenz der Rechtsprechung gefolgt werden, die Grenzen zwischen beidem eher verschwimmen zu lassen und damit Patente auf Software zu ermöglichen.

Bei der Regelung sollte folgendes beachtet werden:

- Sie muss klare Definitionen der Begriffe ”Technik” (i.S.d. Patentrechts), ”Programm” (im Sinne des ”Werk”-Begriffs des Urheberrechts) und aller weiteren wesentlichen Schlüssel-Termini enthalten.

- Patentrecht darf die Herstellung von Komplementär- und Substitutionsprodukten, welche nicht auf der patentrechtlich geschützten Erfindung beruhen, nicht behindern.

- Die bloße Verbreitung von Informationen (Publikation) darf nicht als Patentverletzung gelten; sie muss bei Patentierung (von Hardware) notwendige Folge des Patents bleiben. Maßnahmen, die der Interoperabilität von und mit patentrechtlich geschützten Produkten dienen, dürfen nicht als Verletzungen des Patentschutzes definiert sein. Insbesondere dürfen Datenformate und Übertragungsprotokolle – das Computeräquivalent zu Orthographie und Grammatik - nicht patentfähig werden.