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Beschlüsse: Urheberrecht

Uploadfilter lassen sich vermeiden - Stellungnahme zur Urheberrechtsanpassung

Der ASJ Bundesvorstand hat zum Diskussionsentwurf für ein Zweites Gesetz zur Anpassung des Urheber-rechts an die Erfordernisse des digitalen Binnenmarktes an die Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz folgende Stellungnahme gerichtet:

Wir erkennen in dem Entwurf durchgehend einen in Art und Weise gelungenen und angemessenen Ausgleich zwischen der Freiheit der Bürger und der Interessen der Kulturschaffenden. Dies soll nicht in Vergessenheit geraten, wenn wir uns nachfolgend nur mit einem, dem rechtspolitisch wohl bedeutendsten Aspekt beschäftigen: Wie lassen sich Uploadfilter vermeiden?

Der Entwurf beschreibt die Problemlage zutreffend. Im Internet finden sich zahlreiche Beispiele für die Ausbeutung fremder kreativer Leistungen durch Nutzer, die nach dem geltenden Urheberrecht eigentlich lizenzpflichtig sind, für die aber keine Vergütungen gezahlt werden. Soweit Plattformen mittels solcher Rechtsverstöße Einnahmen generieren, erscheinen ihnen gegenüber Maßnahmen zur Durchsetzung des Rechts angemessen. Gewinne dürfen nicht auf Kosten und aufgrund der Leistungen anderer erwirtschaftet werden. Inwieweit das Urheberrecht insgesamt durch eine Reform noch verbessert werden könnte, steht hier nicht zur Diskussion.

Mit der grundsätzlich anonymen Nutzung des Internets und dem Geschäftsmodell gewerblicher Plattformen, einen Upload grundsätzlich kostenfrei zu gestatten, stellt sich das Problem einer unübersehbaren Vielzahl von Uploads, deren rechtliche Prüfung sich unter Erfassung jeden Einzelfalls nicht sinnvoll bewerkstelligen lässt. Die Technik und die Anonymität schaffen einen Moment der Unsicherheit. Es ist nachvollziehbar, dem mit technischen Mitteln begegnen zu wollen.

Wir meinen jedoch, dass zunächst versucht werden sollte, eine vielleicht gar nicht gewünschte Anonymität aufzuheben und andernfalls andere Mittel der Sicherheit für den Zeitraum zu nutzten, solange noch keine nicht-maschinelle Prüfung des Uploads und der Frage der Rechtmäßigkeit durch Menschen stattfinden konnte.

Konkret bedeutet dies, dass maschinelle Upload-Vorprüfungen (nicht Filter) sinnvoll sind, um die Werke zu identifizieren, für die ein Urheberrechtsverstoß möglich oder gar wahrscheinlich erscheint. Solche Prüfungen dürfen aber nicht zu einer automatischen Sperrung führen, auch nicht im Falle einer vermeintlichen „Offensichtlichkeit“. Denn dann entscheiden Maschinen über die Ausübung von Grundrechten (Meinungs-, Informations- und Kunstfreiheit). Einfacher ist es, in diesen Fällen mit Einverständnis der Nutzer deren Anonymität aufzuheben. Heute schon lässt sich eine Anonymität durch verschiedene technische Personenidentitätsfeststellungsverfahren (elektronischer Personalausweis, SMS auf ein deutsches Mobiltelefon, digitale Signatur zu E-Mails, Videoident u.ä.) vermeiden. Darüber hinaus kann auch ein anonymer Nutzer einer damit verbundenen Unsicherheit begegnen, indem er eine monetäre Sicherheit hinterlegt und dabei zumindest zivilrechtlich anonym bleibt.

Wir plädieren deshalb dafür, den Dienstanbietern nicht ab einer gewissen Schwelle einer vermeintlich offenkundigen Rechtswidrigkeit ein automatisches Sperren von Uploads abzuverlangen und es ihm auch nicht zu erlauben. Vielmehr sollten sie dann, wenn eine bestimmte Schwelle der Übereinstimmung mit hinterlegten Informationen besteht, dem Nutzer nach einer solchen Prüfung eine auf dessen Kosten zu erbringende Personenidentifikation oder die Hinterlegung einer monetären Sicherheit ermöglichen. Dabei kann die Schwelle der Übereinstimmung gegebenenfalls auch geringer angesetzt werden als derzeit mit 90 %. Die Sicherheit soll der Höhe nach einen speziellen, präventiv wirkenden Schadensersatzanspruch decken, der dem Rechteinhaber im Falle einer wirklich offensichtlichen Rechtsverletzung nach dem Beschwerdeverfahren zustehen soll. Der Höhe nach könnte es sich zum Beispiel um Beträge um 50 € handeln, die ein echtes Interesse des Nutzers an einer rechtlichen Prüfung sicherstellen würden. Personenidentifizierte Nutzer könnten bei mehrfachem Missbrauch von einem weiteren Upload gesperrt werden, wie es der Diskussionsentwurf jetzt schon in § 19 UrhDaG vorsieht. Eine automatische Sperrung soll bei Überschreiten eines bestimmten Grades an Übereinstimmung nur erfolgen, wenn weder eine Personenidentifizierung stattfindet noch eine Sicherheit hinterlegt wird. Darüber hinaus sollte nach einer im Wege der Beschwerde festgestellten Rechtswidrigkeit der Diensteanbieter dem Nutzer keine Vergütungen (wie z.B. Werbeeinnahmen) für den Upload auszahlen dürfen.

Mit solchen Vorkehrungen kann der Entwurf seiner eigenen Zielsetzung gerecht werden, „Äußerungen über Social Media zeitnah online zugänglich“ zu machen und nicht zu behindern. Die SPD kann so im kommenden Wahlkampf ihr Versprechen einlösen, Uploadfilter verhindert zu haben. Es wird andererseits niemanden stören, wenn dann Uploadfilter einen arithmetisch in hohem Grade übereinstimmenden Upload doch sperren, sofern deren Nutzer sich hinter der technischen Anonymität des Internets verstecken und obendrein auch keine sonstige Sicherheit stellen wollen. Wer aber mit offenem Visier auftritt oder Geld als Sicherheit hinterlegt, kann auch erwarten, dass nicht eine Maschine über seine Grundrechte entscheidet.

Bausteine Urheberrecht: Bibliothekennetzwerk mit freiem Zugang, fair-use, illegale Webseiten

Beschluss des ASJ-Bundesausschuss vom 13. April 2013, ergänzt gemäß Beschluss des ASJ-Bundesvorstands vom 18. Januar 2018:

Bausteine auf dem Weg zu einem neuen Urheberrecht

1. Das Kopieren sowie den Vertrieb eines Buches, eines Musikstücks oder eines Films soll ab einem per Rechtsverordnung zu bestimmenden Zeitpunkt, bis zu dem in der jeweiligen Werkgruppe im Durchschnitt der Großteil der Einnahmen für den Rechteinhaber erreicht wird, frei erlaubt sein. Der Rechteinhaber soll hierfür mit einer abgabenfinanzierten Pauschale hinreichend entschädigt werden.

Nachträgliche Ergänzung: Zunächst soll die Kopierfreiheit auf Handlungen beschränkt sein, mit denen ggf. auch digitale, kopiergeschützte Werke die nicht über das Internet sondern von Hand zu Hand kopiert und vertrieben werden. Dabei können öffentliche Bibliotheken auch über das Internet ein Netzwerk zur freien Verbreitung solcher nicht mehr aktuellen Werke etablieren, das jeder in der Bibliothek auch für die Erstellung einer Privatkopie nutzen kann.

2. Wie im anglo-amerikanischen Recht soll es im deutschen Urheberrecht eine fair-use-Regelung geben, die eine angemessene Verwendung urheberrechtlich geschützter Werke insbesondere dann erlaubt, wenn dadurch die Erwerbs- und weiteren Interessen des Rechteinhabers nur unwesentlich beeinträchtigt oder anderweitig kompensiert werden.

3. Webseiten im Internet, deren Geschäftsmodell gezielt auf Urheberrechtsverletzungen angelegt ist, sind soweit möglich zu löschen. Ausländische Webseiten, die mangels einer funktionierenden Rechtshilfe nicht zeitnah gelöscht werden können, sind zu registrieren und deren finanzielle Unterstützung durch Werbung oder andere Geldzuflüsse als eine Ordnungswidrigkeit mit empfindlichen Bußgeldern zu ahnden.

4. Verletzungen des Urheberrechts, die nicht mit Vorsatz auf eine vielfache Wiederholung in der Zukunft gerichtet sind, sollen nicht mit Unterlassungsansprüchen sondern wie das Schwarzfahren im öffentlichen Verkehr mit einem geringen, aber pädagogisch wirksamen pauschalen Schadensersatz verfolgt werden. Bloß fahrlässig handelnde Störer, die beispielsweise lediglich einen WLAN-Zugang zum Internet ohne Passwort bieten und damit nicht Täter sind, haften danach nicht aus dem Urheberrecht.

5. Langfristig ist darüber hinaus eine generelle und deutliche Verkürzung der Dauer von Urheberrechten anzustreben.

Novellierung des Urheberrechts: Privatkopien bei technischen Sicherungen, Entschädigung von Künstlern

Beschluss der ASJ-Bundeskonferenz vom 20.06.2004: ZR 1

Die Bundesregierung und die SPD-geführten Länder werden aufgefordert, die Privatkopie in den Katalog des § 95b Absatz 1 UrhG aufzunehmen. Dies wäre durch eine Streichung der Beschränkung in § 95b Abs. 1 Ziff. 6a) auf die Reprographie ("..., soweit es sich ...") zu erreichen.

Es sollten weiterhin Modelle geprüft werden, die den KünstlerInenn einerseits neue Einkommens- und Vermarktungsmöglichkeiten erschließen, die aber andererseits ohne die flächendeckende Überwachung der Nutzer auskommen. Eine Möglichkeit wären Pauschalgebühren z.B. auf Internetzugänge und Computerhardware, die vergleichbar zu den bestehenden Gebühren in angemessener Höhe erhoben werden müssten.

Begründung:

Zur Zeit wird im Bundesjustizministerium an einer Novellierung des Urheberrechtes gearbeitet. Insbesondere geht es um die Reform des urheberrechtlichen Vergütungssystems und die Zukunft der Privatkopie. Bei der anstehenden Novellierung des Urheberrechts sollte auf eine starke Ausgestaltung des bestehenden Rechts auf Privatkopien auch gegenüber technischen Schutzmaßnahmen, z.B. Systemen des digitalen Rechte-Managements (DRM-Systemen) geachtet werden.

Bisher ist das private nicht kommerzielle Kopieren urheberrechtlich geschützter Werke für private Zwecke (z.B. für private Sicherungskopien) weitgehend erlaubt. Im Gegenzug wird z.B. auf Kopiergeräte und Videorekorder aber auch Kopiermedien eine Abgabe erhoben, die von speziellen Verwertungsgesellschaften (GEMA, VG-Wort u.a.) geltend gemacht und an die Urheber ausgeschüttet wird.

Zur Diskussion steht insbesondere das Recht zur Privatkopie weitgehend abzuschaffen.

So spricht sich der Bundesverband Informationswirtschaft, Telekommunikation und neue Medien e.V. (BITKOM), der primär die Interessen der Gerätehersteller vertritt, für individuelle Lizenzierungsmodelle (auf der Grundlage von Digital Rights Management -Systemen (DRM)) anstatt der bisher üblichen Pauschalabgabe aus. Pauschale Vergütungen sollen nur da bestehen bleiben, wo keine technischen Schutzmaßnahmen oder individuelle Vergütungsmechanismen funktionierten Sie könnte ihnen auch von der Industrie unabhängige Vermarktungsmöglichkeiten erschließen.
Die Gegenposition wird u.a. in einem Positionspapier der bundesweiten attac AG Wissensallmende und freier Informationsfluss eingenommen:

DRM in seinen unterschiedlichen Ausprägungen wie TCPA, TPM, Palladium, NGSCB etc. führt in letzter Konsequenz zu einer Totalüberwachung der KonsumentInnen, einer künstlichen Verknappung von Kulturgütern, einer Zementierung der Macht der großen Unterhaltungskonzerne und zu einer Benachteiligung von oppositionellen Inhalten im Internet. Bei einer flächendeckenden Durchsetzung von DRM kann der eigene PC der nicht mehr als Univsersalmaschine genutzt, sondern von der Unterhaltungsindustrie ferngesteuert werden.

Um die KünstlerInnen im digitalen Zeitalter angemessen entschädigen zu können, sollten Modelle gefunden werden, die ihnen einerseits Einkommensicherheit gewähren, aber andererseits ohne die flächendeckende Überwachung der User auskommen. Eine Möglichkeit wären Pauschalgebühren z.B. auf Internetzugänge und Computerhardware, die vergleichbar zu den bestehenden Gebühren in angemessener Höhe erhoben werden müssten. Im Gegenzug sollten digitale Privatkopien und der Austausch von Inhalten z.B. über P&P-Netzwerke zum Privatgebrauch ausdrücklich erlaubt werden, solange damit keine Gewinne erzielt werden sollen. Die Pauschalgebühren sollen an die KünstlerInnen nach einem gerechten System ausgeschüttet werden, um Einnahmeausfälle aus dem herkömmlichen Verkauf von Werkstücken auszugleichen, die durch digitale Privatkopien und P&P-Netzwerke entstehen.

Die mit den DRM-Technologie verbundenen Befürchtungen sind ernst zu nehmen. Angesichts der leichten Vervielfältigungsmöglichkeiten kultureller Inhalte setzt ein System, das auf einer individuellen Lizenzierung basiert, ausgefeilte Kontrollsysteme gegen Verletzungshandlungen voraus. Dies führt im Ergebnis zu einem gläsernen Bürger und ist mit dem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung letztlich nicht vereinbar. Wirtschaftlich nützen DRM-Systeme weniger dem einzelnen Urheber als der vermarktenden Content-Industrie. Den Autoren und Künstlern selbst wäre eher mit der Erweiterung des bisherigen Systems der Pauschalvergütungen um eine Netzabgabe gedient.

Novellierung des Urheberrechts