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Betreuungsrecht

Reform des Betreuungsrechts

Bei der anstehenden Reform des Betreuungsrechts sind die Begriffe "Unterbringung" und "Freiheitsentziehung" in § 1906 I, II und IV BGB zu modifizieren. Das Verfahren zu diesem erheblichen Eingriff in das Freiheitsgrundrecht ist 25 Jahre nach Inkrafttreten des Betreuungsrechts den inzwischen veränderten heutigen Erfordernissen des Rechts und der bestehenden Versorgungsmöglichkeiten anzupassen.

1. Auf den Begriff der "Unterbringung" in § 1906 I BGB, der als massiver Freiheitseingriff die Selbstbestimmung hinsichtlich des eigenen Aufenthalts nicht nur graduell, sondern komplett aufhebt, ist gänzlich zu verzichten. An seine Stelle sollte in Zusammenfassung mit dem bisherigen Abs. 4 eine Formulierung treten wie:

"... wenn und soweit es der Schutz vor erheblichen Selbstgefährdungen erforderlich macht, können für die betreute Person freiheitsbeschränkende oder freiheitsentziehende Maßnahmen vorgesehen werden. Die zulässigen Eingriffe in die Freiheit der Person sind in Intensität und Dauer am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit auszurichten und regelmäßig auf ihre Notwendigkeit und Angemessenheit hin zu überprüfen. Sie bedürfen jeweils der Genehmigung des Gerichts ..."

2. Die Einholung eines ärztlichen Zeugnisses und die gerichtliche Beweisaufnahme nach §§ 321 II, 312 Nr. 2 FamFG vor einer Unterbringung sind nachfolgender Maßgabe umzugestalten:

"Anstelle eines ärztlichen Zeugnisses ist außer für eine kurzzeitige, einstweilige Freiheitsentziehung von maximal zwei Wochen ein Sachverständigengutachten normativ vorzusehen und vom Richter einzuholen. Ein solches Gutachten darf sich nicht allein und nicht vorrangig – negativ – auf die psychische Krankheit oder Behinderung des Betroffenen fokussieren. Es hat vor allem vorhandene und verstärkbare Ressourcen des Betroffenen darzustellen und daran gemessen den Unterstützungsbedarf zu ermitteln. Soweit im Sinne von § 321 II FamFG für einstweilige Entscheidungen ausnahmsweise ein ärztliches Attest zunächst ausreicht, darf es nicht von einem Arzt der Einrichtung erstellt werden, in der der Betreute / Kranke behandelt wird oder zu behandeln ist."