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Inhaltsbereich

Verbraucherschutzrecht

Verbraucherschutz durch kurze gesetzliche Mindest-Vertragslaufzeiten endlich umsetzen - Änderung von § 309 Nr. 9 BGB

Beschluss der ASJ-Bundeskonferenz vom 15. - 16. November 2014: B 1

Der Parteivorstand und die Bundestagsfraktion der SPD werden aufgefordert, alsbald erste Schritte eines wirksamen gesetzlichen Schutzes von Verbrauchern einzuleiten. Das ASJ Papier „Kurze gesetzliche Mindestlaufzeiten zum Schutz von Kunden“ ist am 2. April 2011 vom ASJ-Bundesausschuss einstimmig beschlossen worden. Eine Kurzfassung dieses Papiers mit den von der ASJ konkret vorgeschlagenen Gesetzesänderungen ist mit dem Titel „Mehr Verbraucherschutz durch kürzere Vertragslaufzeiten - Änderung des § 309 Nr. 9 BGB“ von den Landesparteitagen der SPD in Nordrhein-Westfalen und im Saarland beschlossen und als Anträge an den Bundesparteitag gerichtet worden. Der Bundesparteitag hat diese beiden Anträge im Dezember 2011 an die SPD-Bundestagsfraktion überwiesen. Es ist nicht erkennbar, dass danach etwas Konkretes veranlasst wurde. Das ist im Interesse der Verbraucher nicht länger hinnehmbar. Die Inhalte des ASJ-Papiers „Kurze gesetzliche Mindestlaufzeiten zum Schutz von Kunden“ und die darauf basierenden Beschlüsse der NRWSPD und der SPD Saar sind so schnell wie möglich in eine Gesetzesvorlage zu verwandeln und in den Bundestag einzubringen. Auf jeden Fall wird von der SPD-Bundestagsfraktion erwartet, sich mit dem im genannten Beschluss genannten Anliegen zu befassen und sich damit auseinanderzusetzen.

Begründung

Das hier angesprochene ASJ-Papier “Kurze gesetzliche Mindestlaufzeiten zum Schutz von Kunden” zielt darauf ab, den Verbraucherschutz im Bereich von Dauerschutzverhältnissen durch kürzere Vertragslaufzeiten zu stärken. Verbraucher sollen effektiv vor einer überlangen Vertragsbindung in überteuerten oder unwirtschaftlichen Vertragsverhältnissen (etwa in den Bereichen Telekommunikation, Internet- Zugang, Abonnementverträge, Fitnessstudios, Vertragsverlängerungen und Kündigungsfristen, die in allgemeinen Geschäftsbedingungen gegenüber Verbrauchern vorformuliert werden können, in erheblichem Maße gekürzt werden.
Parteivorstand, Bundestagsfraktion und die SPD-Vertreter im Europäischen Parlament werden aufgefordert, auf nationaler und europäischer Ebene für entsprechende Änderungen im Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie im nationalen Recht im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) konkret für eine entsprechende Änderung in § 309 Nr.9 BGB einzutreten:

Bei einem Vertragsverhältnis, das die regelmäßige Lieferung von Waren oder die regelmäßige Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen durch den Verwender der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) zum Gegenstand hat, soll künftig in AGB unwirksam sein
• eine dem Vertragspartner länger als sechs Monate (bisher zwei Jahre) bindende Laufzeit des Vertrages (§ 309 Nr. 9a BGB)
• eine den Vertragspartner bindende stillschweigende Verlängerung des Vertragsverhältnisses um den jeweils mehr als drei Monate (statt bisher ein Jahr §309 Nr.9b BGB)
sowie
• eine längere Kündigungsfrist zu Last des Vertragspartners als sechs Wochen (statt bisher drei Monate) vor Ablauf der zunächst vorgesehenen oder stillschweigend verlängerten Vertragslaufzeit (§309 Nr.9c BGB)

Verbraucherberatung ist gut. Gesetzlicher Verbraucherschutz ist besser. Mit ihrem Papier „Kurze gesetzliche Mindestlaufzeiten zum Schutz von Kunden“ hat die ASJ zumindest als ersten Schritt in einem Teilbereich des Vertragsrechts einen Vorstoß zu einer wirksamen gesetzlichen Verbraucherschutzregelung unternommen. Dieses Papier ist am 2. April 2011 vom ASJ-Bundesausschuss beschlossen worden. Die Bundesausschuss-Delegierten und die Landesvorsitzenden der ASJ NRW und der ASJ Saar haben dem damals amtierenden ASJ-Bundesvorstand zugesagt, dass sie dieses Papier in die politische Diskussion auch in ihre SPD-Landesverbände einbringen werden, insbesondere eine Kurzfassung dieses Papiers mit den konkret vorgeschlagenen Gesetzesänderungen als Anträge an die Parteitage ihrer Landesverbände stellen werden.
Verbraucherschutz durch Information und Beratung ist sinnvoll und nötig. Wichtiger als ein ständiger Ausbau der Beratungsinstitutionen, die dem Verbraucher bei unzureichender Rechtslage nur bescheidene Hilfeleistungen bieten können, ist aber ein wirksamer unmittelbarer gesetzlicher Schutz, der Verbraucher davor bewahrt, im Wirtschaftsleben untergebuttert zu werden. Solch einen gesetzlichen Schutz - als einen ersten Schritt in einem kleinen Teil des Verbraucherrechts - fordern das ASJ-Papier „Kurze gesetzliche Mindestlaufzeiten zum Schutz von Kunden“ und die darauf basierenden Beschlüsse ein.

Verbraucherschutz durch kurze gesetzliche Mindest-Vertragslaufzeiten endlich umsetzen - Änderung von § 309 Nr. 9 BGB

Schutz von Verbraucherinteressen bei Vorfälligkeitsentschädigung

Beschluss der ASJ-Bundeskonferenz vom 15. - 16. November 2014: B I 1

Wir fordern die Abgeordneten des Bundestages und die Mitglieder der Bundes- und Landesregierungen auf, sich für eine prozentuale Begrenzung der Vorfälligkeitsentschädigung (entsprechend den Vorgaben des §502 BGB für allgemeine Verbraucherkredite) im Rahmen der anstehenden Umsetzung der EU-Wohnimmobilienkreditrichtlinie einsetzen.

Begründung:

Häuslebauer und Wohnungseigentümer geraten unter schwersten wirtschaftlichen Druck, wenn sie ihre Immobilie vor allem wegen Arbeitsplatzverlust, beruflich bedingtem Umzug, Krankheit, Ehescheidung oder anderen familiären Veränderungen aufgeben müssen. Die finanzierenden Banken und Sparkassen verweigern zum Teil entweder eine vorzeitige Kreditablösung überhaupt oder verlangen überwiegend hohe Aufhebungsentgelte, mit denen sich regelmäßig ein Zusatzgewinn realisieren lässt.

Bis 1987 konnten Kreditnehmer ohne weitere Kosten ihre Kredite vorzeitig ablösen. Heute, nach der Abschaffung dieser verbraucherfreundlichen Regelung, nutzen die Banken die soziale Notlage vieler Verbraucher aus. Ein Kreditnehmer kann zwar vorzeitig das Darlehen ablösen, vor allem, wenn er die zur Sicherung des Darlehens beliehene Sache veräußert. Im Gegenzug hat er aber der Bank denjenigen Schaden zu ersetzen, der aus der vorzeitigen Kündigung entsteht (Vorfälligkeitsentschädigung). Dies ist keine befriedigende Lösung, weil zum einen die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung mangels eindeutiger gesetzlicher Vorgaben sowohl von der Berechnungsart her gesehen, als auch in vielen Details, zum Teil heftig umstritten ist. Zum anderen gehen die von deutschen Banken verlangten Vorfälligkeitsbeträge in hohen Prozentzahlen über die Beträge hinaus, die unter Zugrundelegung der hierzu ergangenen Rechtsprechung des BGH, höchstens zulässig wären. Dies alles führt zu unzähligen außergerichtlichen wie gerichtlichen Auseinandersetzungen zwischen Banken und Verbrauchern, die sich oft angesichts ihrer prekären Lage dem Druck beugen müssen und zahlen, vor allem, weil die Banken über die ihr anvertrauten Grundpfandrechte die Kreditnehmer letztlich in der Hand haben.

Mit der anstehenden Umsetzung der EU-Richtlinie 2014/17/?U über Wohnimmobilienkreditverträge für Verbraucher bietet sich nun die Chance, eine gerechte, transparente und zugleich europarechtskonforme Lösung dieser Dauerproblematik zu erreichen. Wie bei anderen Verbraucherkrediten schon längst gesetzlich bestimmt, müssen die Vorfälligkeitsentschädigungen auch bei Hypothekenkrediten entsprechend § 502 BGB auf einen bestimmten Prozentsatz des noch offen stehenden Darlehens begrenzt werden. Ein Nachteil für den deutschen Kreditmarkt steht damit nicht zu befürchten. So sind auch in Frankreich und Belgien Festzinskredite üblich. Obwohl dort die Entschädigung schon lange staatlich begrenzt ist, liegt der Zinssatz in beiden Ländern durchweg und zum Teil sogar deutlich unter dem Zinssatz in Deutschland.

§502 BGB
(1) Der Darlehensgeber kann im Fall der vorzeitigen Rückzahlung eine angemessene Vorfälligkeitsentschädigung für den unmittelbar mit der vorzeitigen Rückzahlung zusammenhängenden Schaden verlangen, wenn der Darlehensnehmer zum Zeitpunkt der Rückzahlung Zinsen zu einem bei Vertragsabschluss vereinbarten, gebundenen Sollzinssatz schuldet. Die Vorfälligkeitsentschädigung darf folgende Beträge jeweils nicht überschreiten:
1. Prozent beziehungsweise, wenn der Zeitraum zwischen der vorzeitigen und der vereinbarten Rückzahlung ein Jahr nicht übersteigt, 0,5 Prozent des vorzeitig zurückgezahlten Betrags,
2. den Betrag der Sollzinsen, den der Darlehensnehmer in dem Zeitraum zwischen der vorzeitigen und der vereinbarten Rückzahlung entrichtet hätte.
(2) Der Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung ist ausgeschlossen, wenn
1. die Rückzahlung aus den Mitteln einer Versicherung bewirkt wird, die auf Grund einer entsprechenden Verpflichtung im Darlehensvertrag abgeschlossen wurde, um die Rückzahlung zu sichern, oder
2. im Vertrag die Angaben über die Laufzeit des Vertrags, das Kündigungsrecht des Darlehensnehmers oder die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung unzureichend sind.

Schutz von Verbraucherinteressen bei Vorfälligkeitsentschädigung

Regelung eines Jedermannkontos

Beschluss der ASJ-Bundeskonferenz vom 20. Mai 2006: I 1

Es sind rechtliche Regelungen zu schaffen, die jedermann das Eröffnen eines privaten Girokontos auf Guthabenbasis ermöglichen.

Ein immer größerer Teil der Verbraucher hat praktische Schwierigkeiten, den bargeldlosen Zahlungsverkehr über ein Girokonto eines Kreditinstituts abzuwickeln, wie dies nicht nur für Lohn- und Gehaltsempfänger, sondern auch für Arbeitslosengeld- und Sozialhilfeempfänger sowie für Insolvenzschuldner erforderlich ist. Die öffentliche Auseinandersetzung hat in den neunziger Jahren dazu geführt, dass die Verbände der Bankwirtschaft eine entsprechende Bereitschaftserklärung abgegeben haben, um eine Intervention des Gesetzgebers zu vermeiden. Nachdem zunächst die Instanzgerichte aus dieser Erklärung unter bestimmten Voraussetzungen einen Kontrahierungszwang hergeleitet haben, hat zuletzt das OLG Bremen der Verbändeerklärung die notwendige Rechtsverbindlichkeit abgesprochen. Eine Revision ist nicht zugelassen worden. Der Gesetzgeber ist daher nunmehr aufgerufen, dafür zu sorgen, dass die mit einem Girokonto verbundene elementare Beteiligung am gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Leben für jedermann gesichert wird. Da die Arbeitgeber sich auf den bargeldlosen Zahlungsverkehr beschränken und dies in den Tarifverträgen auch verankert ist und da ferner auch die Behörden für die Sozialleistungen den bargeldlosen Zahlungsverkehr praktizieren, müsste eine Ausschaltung aus diesem Verkehr zu existenzieller Not eines erheblichen Teils der Bevölkerung führen.

Die Einfügung einer Neuregelung in das BGB ist sachgerecht, da es um eine Regelung des Verkehrs zwischen Privatrechtssubjekten geht und der Girovertrag in §§ 676 f und g BGB geregelt ist. Der Anspruch kann nach Absatz 1 nur Verbrauchern gegen Kreditinstitute zustehen. Er soll nicht für einmalige Leistungen entstehen, für die sich regelmäßig eine Initiativantrag ? 57 Sonderregelung wird finden lassen, wohl aber für wiederkehrende Leistungen im Rahmen der Daseinsvorsorge. Dieser Begriff ist zwar bislang meist auf das Verhältnis zwischen Bürger und Staat bezogen worden. Er erfasst aber auch bankmäßige Leistungen, auf die der Verbraucher existentiell angewiesen ist. Nicht erforderlich ist eine räumliche Begrenzung des Kreises der verpflichteten Kreditinstitute, auch wenn in der Praxis die Ortsnähe zum Verbraucher entscheidend ist. Im Hinblick auf die Expansion des Direktbankverkehrs ist eine solche Begrenzung nicht mehr zeitgemäß. Jedoch kann nur ein Kreditinstitut verpflichtet sein, das üblicherweise Verbrauchern Giroverträge und die Einrichtung von Konten anbietet.

Die ASJ-Bundeskonferenz möge sich daher dafür aussprechen, dass die folgende Bestimmung als § 676 i in das Bürgerliche Gesetzbuch aufgenommen wird.

§ 676 i

(1)Jeder Verbraucher kann den Abschluss eines Girovertrags und die Führung eines Kontos 15 zum Empfang bargeldloser wiederkehrender Leistungen von einem Kreditinstitut verlangen, das derartige Leistungen für Verbraucher erbringt, soweit der Verbraucher nicht schon einen Girovertrag mit einem anderen Kreditinstitut geschlossen hat.


(2) Ein Kreditinstitut kann den Vertragsabschluss verweigern, wenn dieser unzumutbar ist. 20 Unzumutbar ist ein Vertragsabschluss insbesondere, wenn die vertraglichen Entgelte ernsthaft gefährdet sind oder der Verbraucher eine schwerwiegende Beeinträchtigung des Kreditinstituts oder seiner Mitarbeiter zu vertreten hat.

Regelung eines Jedermannkontos