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Steuerrecht

Mehr Steuergerechtigkeit bei der Erbschaftssteuer

Die dem Vorschlag des Vermittlungsausschusses entsprechende Reform der Erbschaft- und Schenkungsteuer ist unzureichend, weil die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts nur halbherzig umgesetzt wurden. Die Privilegierung von Betriebsvermögen ist nach wie vor nur schwerlich mit dem Gleichheitssatz des Artikels 3 Grundgesetz vereinbar. Die Mandatsträger der SPD werden deshalb aufgefordert, sich auch weiterhin für die Beseitigung der Privilegierungen bei Steuerbefreiungen für Erben großer Unternehmen und für ein verfassungskonformes Erbschaftsteuerrecht einzusetzen.

Die Beachtung des Gleichheitssatzes ist dabei freilich nicht der einzige Aspekt von sozialer Gerechtigkeit. Soziale Gerechtigkeit verlangt gleichrangig auch die Beachtung des Sozialstaatsprinzips: Chancengleichheit und soziale Teilhabegerechtigkeit. Auch wenn diese Ziele nicht in einem Schritt erreichbar sind, muss ein verfassungskonformes Erbschaftsteuerrecht folgenden Anforderungen genügen:

  • Die Erbschaftsteuer muss auch der Herstellung sozialer Chancengleichheit dienen.
  • Mit der Erbschaftsteuer muss der Staat zielgerichtet auf gleiche Lebenschancen hinwirken.
  • Der Konzentration des Vermögens muss entgegengewirkt werden.
  • Anstelle der 10-Jahres-Regelung der Schenkungssteuer und der bisherigen Eingangsstaffelung, muss ein lebenslanger persönlicher Freibetrag von 1 Mio Euro und ein Steuersatz von 40 - 60 % je nach Steuerklasse eingeführt werden.
  • Die Begünstigung gemeinnütziger Stiftungen muss insbesondere bezüglich der Transparenz und der zivilgesellschaftlichen Beteiligung bei der Kontrolle der Tätigkeit verbessert werden.
  • Grundsätzlich sollen alle Vermögensarten den gleichen Besteuerungssätzen unterworfen werden. Dabei ist Grundbesitz und Betriebsvermögen mit dem Verkehrswert anzusetzen. Um Zwangsverkäufe von Immobilien und Kapitalabzug aus Unternehmen zu verhindern, können Erben, die nicht über die notwendige Liquidität verfügen, Ratenzahlungen mit Zeiträumen bis zu 20 Jahre in Anspruch nehmen oder den Staat für eine Übergangszeit an ihrem Besitz beteiligen. Bei Betriebsvermögen geschieht das in der Form einer stillen Beteiligung ohne Einfluss auf die unternehmerischen Entscheidungen. Die Beteiligungen können jederzeit ausgezahlt werden.