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Städtebaurecht Wohnungswesen

Gemeinden bei der Bauleitplanung durch Festsetzungen unter der Bedingung des Abschlusses eines nachträglich abzuschließenden Städtebaulichen Vertrags stärken

Die SPD-Bundestagsfraktion und die SPD-geführten Landesregierungen werden aufgefordert, sich für folgende bundesgesetzliche Regelung einzusetzen:

Die Gemeinden sollen die Möglichkeit erhalten, bei der Neuausweisung von Bauland im Bebauungsplan für den Wohnungsbau bedingte Festsetzungen zu treffen, die erst im Einvernehmen mit dem Grundeigentümer für den neu zu schaffenden Wohnraum in Kraft treten. Eine bedingte Festsetzung wie beispielsweise eine bestimmte, erhöhte Bebaubarkeit des Grundstücks soll damit davon abhängen können, dass der Grundeigentümer einen noch zu schließenden städtebaulichen Vertrag für sich und das Grundstück akzeptiert.

Der Inhalt dieses Vertrags soll durch Maßgaben im Bebauungsplan vorbestimmt werden. Als Verpflichtung des Grundeigentümers - beispielsweise konkrete Belegungsbindungen für den noch zu bauenden Wohnraum - soll hierbei jegliche Regelung in Betracht kommen können, die Gegenstand eines städtebaulichen Vertrags sein kann. Der Abschluss des städtebaulichen Vertrags kann damit nach Verabschiedung des Bebauungsplans erfolgen.

Enquete-Kommission Nachhaltige Baulandmobilisierung und Bodenpolitik

Die SPD-Fraktion im Deutschen Bundestag wird aufgefordert, in Umsetzung des Koalitionsvertrages mit CDU/CSU baldmöglich anstelle einer Regierungskommission die Einrichtung einer Enquete-Kommission des Deutschen Bundestages zum Thema „Nachhaltige Baulandmobilisierung und Bodenpolitik“ zu beantragen.

Bei der Abfassung des Auftrags ist darauf zu achten, dass der Untersuchungsgegenstand zwar zielgerichtet, aber zugleich so definiert wird, dass alle in Betracht kommenden Lösungsansätze wie beispielsweise die vertretbare Baulandmobilisierung, die Abschöpfung von Planungsgewinnen bzw. die Beteiligung an Infrastrukturkosten und die Frage der Beibehaltung oder Abschaffung der Grunderwerbsteuer beleuchtet werden können und dass der Sachverstand externer Expertinnen und Experten umfassend in die Arbeit einbezogen wird.

Planungsziel Bezahlbarer Wohnraum

Die „Versorgung der Bevölkerung mit bezahlbarem Wohnraum“ muss ebenfalls als Planungsziel ins Baugesetzbuch aufgenommen werden, nachdem „Investitionsbedarf“ als Planungsgrundsatz eingefügt wurde.

Sicherstellung der Daseinsvorsorge im Bereich des Wohnungsbaus

Das Grundgesetz muss im Bereich des Wohnungsbaus die Ausreichung von Wohnungsbauförderungsmitteln des Bundes an die Länder wieder unabhängig von einer Gesetzgebungskompetenz des Bundes zulassen. Dies muss geschehen, bevor die Übergangsregelungen über sog. Entflechtungsmittel 2019 auslaufen.